Zur Person

Im Jahre 1999 Mitgründer der IT-Dienstleistungsfirma E-STARTS in Mannheim. Die Firma ist seitdem in den Bereichen Netzwerkadministration, Softwareentwicklung, Webdienstleistungen und Datenschutzbeauftragter tätig. Zielgruppe sind in erster Linie kleine und mittlere Unternehmen, die über keine leistungsstarke, eigene  IT verfügen und deshalb externe Dienstleister in Anspruch nehmen.

Mit der Verabschiedung der EU DS-GVO im Jahre 2016 und deren Inkrafttreten im Jahre 2018, wurden  Fragen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten immer dringlicher. Um Kundenanfragen zu diesem Themenkomplex kompetent bearbeiten zu können, entstand die Notwendigkeit sich das benötigte Fachwissen in den Bereichen Datenschutzrecht und Datenschutzpraxis anzueignen.

Die berufliche Qualifizierung zum Datenschutzbeauftragten wurde im Januar 2022 zusätzlich durch eine entsprechende Zertifizierung durch den TÜV-SÜD bestätigt.

Datenschutzbeauftragter Henri Friedman

DSB H. Friedman

Zur Person

Im Jahre 1999 Mitgründer der  IT-Dienstleistungsfirma E-STARTS in Mannheim. Die Firma ist seitdem in den Bereichen Netzwerkadministration, Softwareentwicklung, Webdienstleistungen und Datenschutzbeauftragter tätig. Zielgruppe sind in erster Linie kleine und mittlere Unternehmen, die über keine leistungsstarke, eigene  IT verfügen und deshalb externe Dienstleister in Anspruch nehmen.

Mit der Verabschiedung der EU DS-GVO im Jahre 2016 und deren Inkrafttreten im Jahre 2018, wurden  Fragen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten immer dringlicher. Um Kundenanfragen zu diesem Themenkomplex kompetent bearbeiten zu können, entstand die Notwendigkeit sich das benötigte Fachwissen in den Bereichen Datenschutzrecht und Datenschutzpraxis anzueignen.

Die berufliche Qualifizierung zum Datenschutzbeauftragten wurde im Januar 2022 zusätzlich durch eine entsprechende Zertifizierung durch den TÜV-SÜD bestätigt.

Datenschutzbeauftragter Henri Friedman

DSB H. Friedman

Datenschutzbeauftragter Trenngrafik

Leistungen:

Leistungen:

Externer Datenschutzbeauftragter

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen
  • Überwachung der Einhaltung der DS-GVO und anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten
  • Überwachung der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten
  • Zuweisung von Zuständigkeiten
  • Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter
  • Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung
  • Mitwirkung – auf Anfrage – beim Aufbau eines Datenschutzmanagementsystem
  • Mitwirkung – auf Anfrage – bei der Entwicklung von datenschutzrelevanten Dokumenten
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde

Beratung

  • Beratung in Fragen der Umsetzung der DS-GVO
  • Beratung in Fragen der Umsetzung der nationalen Datenschutz-Gesetzgebung
  • Beratung hinsichtlich der Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOM) inkl. Monitoring (in Kooperation mit Fachpartnern)
  • Beratung IT-Recht (in Kooperation mit Fachpartnern)

Sicherheit geht vor!

Zu Ihrer Sicherheit sind finanzielle Schäden, die auf Fahrlässigkeit beruhen, bis zu einer Höhe von 300.000,00 Euro durch unsere Betriebshaftpflicht gedeckt.

Externer Datenschutzbeauftragter

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen
  • Überwachung der Einhaltung der DS-GVO und anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten
  • Überwachung der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten
  • Zuweisung von Zuständigkeiten
  • Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter
  • Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung
  • Mitwirkung – auf Anfrage – beim Aufbau eines Datenschutzmanagementsystem
  • Mitwirkung – auf Anfrage – bei der Entwicklung von datenschutzrelevanten Dokumenten
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde

Beratung

  • Beratung in Fragen der Umsetzung der DS-GVO
  • Beratung in Fragen der Umsetzung der nationalen Datenschutz-Gesetzgebung
  • Beratung hinsichtlich der Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOM) inkl. Monitoring (in Kooperation mit Fachpartnern)
  • Beratung IT-Recht (in Kooperation mit Fachpartnern)

Sicherheit geht vor!

Zu Ihrer Sicherheit sind finanzielle Schäden, die auf Fahrlässigkeit beruhen, bis zu einer Höhe von 300.000,00 Euro durch unsere Betriebshaftpflicht gedeckt.

Datenschutzbeauftragter Trenngrafik

Partner

Partner

Rechtsanwalt Abraham de Wolf

Fachpartner für:
  • IT-Recht
  • Softwarerecht
  • Urheberrecht

Interaktiv IT-Dienstleistungen

Fachpartner für technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
  • Hard- und Softwaretechnologie
  • Firewalls
  • Datensicherungssysteme, Notstromsicherung
  • Serverraum-Überwachung
  • Netzwerksensorik
  • Monitoring

Rechtsanwalt Abraham de Wolf

Fachpartner für:
  • IT-Recht
  • Softwarerecht
  • Urheberrecht

Interaktiv IT-Dienstleistungen

Fachpartner für technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
  • Hard- und Softwaretechnologie
  • Firewalls
  • Datensicherungssysteme, Notstromsicherung
  • Serverraum-Überwachung
  • Netzwerksensorik
  • Monitoring
Datenschutzbeauftragter Trenngrafik

Datenschutzbeauftragter und DS-GVO:

Das Wichtigste in Kürze

Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist seit dem 25. Mai 2018 Rechtsgrundlage für den Datenschutz in Europa. Sie gilt für ALLE Mitgliedsstaaten und somit für ALLE Unternehmen, die personenbezogen Daten verarbeiten, unabhängig von ihrer Größe. Ziel der Verordnung ist der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Unternehmen sind deshalb u.a. verpflichtet für den Schutz der von ihnen verarbeiteten Daten durch die Umsetzung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOMs) zu sorgen. Bei Verstößen gegen die Grundverordnung können die Aufsichtsbehörden empfindliche Bußgelder in Höhe bis zu 20.000.000,00 Euro Höhe verhängen. Strafen MÜSSEN gem. Art. 83 abs. 1 DS-GVO und ErwG 152 stets wirksam, verhältnismäßig und ABSCHRECKEND sein.

Kein verantwortungsvolles Unternehmen kann es sich daher leisten den Schutz personenbezogener Daten auf die leichte Schulter zu nehmen. Unternehmen, die mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind laut Bundesdatenschutzgesetz VERPFLICHTET einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. In der Regel sind das alle Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern, da schon beim normalen E-Mail Verkehr personenbezogene Daten in Form von E-Mail Adressen erhoben werden. Unternehmen, die weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigen, KÖNNEN einen externen Datenschutzbeauftragen benennen. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn einem Unternehmen keine eigenen Mitarbeiter mit dem notwendigen FACHWISSEN und der erforderlichen FÄHIGKEIT  (DS-GVO Art. 37 Abs. 5) zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 39 DS-GVO zur Verfügung stehen.

Wichtig: Die Frage, ob ein Datenschutzbeauftragter benannt oder nicht benannt werden muss, spielt für die grundsätzliche Verpflichtung des Unternehmens alle Rechtsnormen der DS-GVO und der nationalen Gesetzgebung zu erfüllen, keine Rolle. Dies ist IMMER der Fall.

Datenschutzbeauftragter und DS-GVO:

Das Wichtigste in Kürze

Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist seit dem 25. Mai 2018 Rechtsgrundlage für den Datenschutz in Europa. Sie gilt für ALLE Mitgliedsstaaten und somit für ALLE Unternehmen, die personenbezogen Daten verarbeiten, unabhängig von ihrer Größe. Ziel der Verordnung ist der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Unternehmen sind deshalb u.a. verpflichtet für den Schutz der von ihnen verarbeiteten Daten durch die Umsetzung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOMs) zu sorgen. Bei Verstößen gegen die Grundverordnung können die Aufsichtsbehörden empfindliche Bußgelder in Höhe bis zu 20.000.000,00 Euro Höhe verhängen. Strafen MÜSSEN gem. Art. 83 abs. 1 DS-GVO und ErwG 152 stets wirksam, verhältnismäßig und ABSCHRECKEND sein.

Kein verantwortungsvolles Unternehmen kann es sich daher leisten den Schutz personenbezogener Daten auf die leichte Schulter zu nehmen. Unternehmen, die mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind laut Bundesdatenschutzgesetz VERPFLICHTET einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. In der Regel sind das alle Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern, da schon beim normalen E-Mail Verkehr personenbezogene Daten in Form von E-Mail Adressen erhoben werden. Unternehmen, die weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigen, KÖNNEN einen externen Datenschutzbeauftragen benennen. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn einem Unternehmen keine eigenen Mitarbeiter mit dem notwendigen FACHWISSEN und der erforderlichen FÄHIGKEIT  (DS-GVO Art. 37 Abs. 5) zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 39 DS-GVO zur Verfügung stehen.

Wichtig: Die Frage, ob ein Datenschutzbeauftragter benannt oder nicht benannt werden muss, spielt für die grundsätzliche Verpflichtung des Unternehmens alle Rechtsnormen der DS-GVO und der nationalen Gesetzgebung zu erfüllen, keine Rolle. Dies ist IMMER der Fall.

Datenschutzbeauftragter Trenngrafik

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